Der Betrugstatbestand verlangt somit objektiv eine arglistige Täuschung, einen Irrtum beim getäuschten Opfer, eine freiwillige Vermögensdisposition des Opfers, einen Vermögensschaden, einen Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition, und zudem einen Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden. Subjektiv müssen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorliegen, wobei sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (vgl. BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 1 ff.). 3.2. Einzelne Tatbestandsvoraussetzungen und Subsumtion betreffend Ziff. 1 des Strafbefehls