Auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind vorliegend erfüllt. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, d.h. sie wusste, dass das Serviceheft manipuliert war, und wollte, dass es für den Verkauf des Opels Insignia verwendet wird. Sie handelte auch mit Täuschungs- und unrechtmässiger Vorteilsabsicht, ging es ihr doch darum, den Opel Insignia aufgrund des angeblich kürzlich stattgefundenen Services als wertvoller darzustellen, als er in Wirklichkeit war, um so einen höheren Kaufpreis zu erzielen, als er dem tatsächlichen Wert des Autos entsprochen hätte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.