Zunächst ist festzuhalten, dass ein Serviceheft unter den Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB fällt (vgl. PraKomm StGB-TRECHSEL/ERNI, Vor Art. 251 N 23). Es erfüllt sowohl die Voraussetzung der Beweiseignung als auch der Beweisbestimmung, dient es doch dazu, die Durchführung von Servicekontrollen und deren Ergebnis – mithin rechtlich relevante Tatsachen – schriftlich festzuhalten und zu belegen. Beweismässig erstellt ist, dass im vorliegend verwendeten Servicebuch mindestens eine Servicekontrolle der L.________-Garage aufgeführt ist, welche gar nicht stattgefunden hat; die Garage hatte den Betrieb zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits eingestellt.