In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Gebrauchmachen muss der Täter wissen, dass die Urkunde unecht bzw. unwahr ist. Zudem ist die Absicht des Täters, die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr zu verwenden bzw. verwenden zu lassen (Täuschungsabsicht) und alternativ die Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder die Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), notwendig (vgl. BSK StGB- BOOG, Art. 251 N 181 ff.). 2.2. Subsumtion betreffend Ziff. 2.1 des Strafbefehls