Unter der Tathandlung des Gebrauchmachens ist die Benutzung der Urkunde im Rechtsverkehr gemeint. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person (bloss) zugänglich gemacht werden, d.h. in ihren Machtbereich gelangen. Es reicht mithin aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Falsifikats verschafft wird, ohne dass dieser tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Urkunde nehmen muss. Die Täuschung muss m.a.W. keineswegs gelungen, sondern vom Täter nur gewollt sein (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 163; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 36 N 52).