Bei der Falschbeurkundung geht es um die Herstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde, d.h. der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt stimmen nicht überein. Die einfache schriftliche Lüge erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung jedoch nicht. Vielmehr ist eine qualifizierte schriftliche Lüge erforderlich. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so dass eine Überprüfung desselben weder nötig noch zumutbar erscheint (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 68 ff. m.H.; BGE 144 IV 13).