Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn deren tatsächliche Urheber mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht (PraKomm StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 251 N 3 f.).