538 Z. 43- 45). Dass durch die Tachomanipulation ein höherer Gewinn erzielt werden sollte, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Beschuldigte den Opel Insignia im Dezember 2014 bei einem Kilometerstand von 196‘000 km für CHF 7‘600.00 ausgeschrieben haben will, das später mit rund 110‘000 km ausgeschriebene Auto jedoch für CHF 11‘000.00 angeboten wurde. Als Deliktszeitpunkt hat die Vorinstanz ferner richtigerweise den 5. Juni 2015 angenommen. Erstens datiert der Kaufvertrag des Fahrzeugs von diesem Datum. Und zweitens war das Auto bis zum 5. Juni 2015 auf die Beschuldigte immatrikuliert.