Auch hätte sie anders auf die erwähnten Stichworte reagiert, wenn sie nie zuvor davon gehört hätte. Die Verteidigung argumentiert an der Sache vorbei, wenn sie vorbringt, es hätten auch andere Personen Zugang zur Wohnung der Beschuldigten gehabt und es hätten andere Personen die inkriminierten Nachrichten verschicken können. An der Sachlage hätte sich nichts geändert, wenn G.________ und/oder F.________ ausgesagt hätten, sie hätten (zeitweise) Zugang zur Wohnung der Beschuldigten gehabt. Es bestehen also höchstens theoretische Zweifel an der massgeblichen Beteiligung der Beschuldigten. Für die Kammer ist klar erstellt, dass sie die Nachrichten verschickt hat, und niemand anders.