78 Z. 278 f.]). Die Kammer erachtet es – wie die Vorinstanz – in Würdigung der Beweismittel deshalb auch in Beachtung des in dubio pro reo-Grundsatzes als erwiesen, dass die Beschuldigte massgeblich in den Verkauf des Opels involviert war, auch wenn einzelne Tathandlungen wie die Übergabe des Fahrzeugs an C.________ durch F.________ ausgeführt worden sind. Auch erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die Beschuldigte in die zur Wertsteigerung angedachten Manipulationen am Tacho und Servicebuch involviert war. Es ist aufgrund der Chatprotokolle davon auszugehen, dass die Beschuldigte wusste und wollte, dass das manipulierte Serviceheft beim Autoverkauf des Opels Insignia verwendet wird.