17 die Beschuldigte – was sie in allen Einvernahmen bestätigt hat – den Erlös des Autoverkaufs erhalten hat (so jedenfalls gemäss der ersten und dritten Einvernahme; anlässlich der zweiten Einvernahme gab sie an, den durch den Autoverkauf erzielten Gewinn von CHF 1‘000.00 erhalten zu haben [pag. 78 Z. 278 f.]).