kaum wegen des gewinnbringenden Verkaufs eines Autos mit manipuliertem Tachostand Anzeige erstattet hätte, wenn er in die Handlungen involviert gewesen wäre. Dass er über die Tachomanipulation «immer bestens informiert» gewesen sei, erweist sich deshalb als Schutzbehauptung der Beschuldigten. Bezeichnend erscheint jedenfalls, dass die Beschuldigte von Anfang an angab, mit dem Autoverkauf zu tun gehabt zu haben, und lediglich unterschiedliche Involvierungsformen ihrerseits (selber verkaufen / Verkauf in Auftrag geben; Inserat aufschalten / gestützt auf anderes Inserat verkaufen) nannte. Eindrücklich ist sodann die Viber-Chatnachricht von F.______