Diese Version stimmt insoweit mit den Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten überein, als die Autoübergabe durch F.________ stattfand. Auch, dass sie den Autoverkauf G.________ in Auftrag gegeben haben will, deckt sich mit dem, was F.________ in seiner E-Mail-Nachricht geschrieben hat. Dass dem tatsächlich so war, ist aber unwahrscheinlich. Gegen die Tatbeteiligung von G.________ spricht nebst der klaren Motivlage der Beschuldigten, ihn zu belasten, der Umstand, dass G.________ kaum wegen des gewinnbringenden Verkaufs eines Autos mit manipuliertem Tachostand Anzeige erstattet hätte, wenn er in die Handlungen involviert gewesen wäre.