Als erstellt erachtet die Kammer abschliessend den Umstand, dass C.________ überhaupt nichts von den Manipulationen gewusst oder auch nur geahnt hat. Schliesslich hat er sich bei der auf O.________ (Internetseite) angegebenen Kontaktperson noch nach dem letzten Service und der Richtigkeit der Kilometerangabe erkundigt. Zudem waren die vorliegenden Manipulationen alles andere als offensichtlich. C.________ hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er um dessen wahren Zustand gewusst hätte. Dies ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 541 Z. 11 ff.) sowie daraus, dass er die Suchanfrage auf O.________ (Internetseite)