Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten gab er an, der Verkäufer habe J.________ G.________ geheissen. Er erinnere sich an den Namen J.________. Eigentlich habe er keine Ahnung mehr, welcher Name es genau gewesen sei; er wisse einfach noch, dass er von der Polizei erfahren habe, dass er nicht die Person gewesen sei, für die er sich ausgegeben habe (pag. 540 Z. 40 f.). Diese plötzliche Nennung des Namens G.________ dürfte wohl zum einen darauf zurückzuführen sein, dass C.________ anlässlich der Hauptverhandlung gemäss der Vorinstanz ziemlich nervös war, da er offenbar grossen Respekt vor seinem ersten Gerichtsverfahren hatte.