Zum Vorwurf der Kilometer- und Sercivebuchmanipulation wurde C.________ nicht befragt, da er hierzu gar keine Angaben hätte machen können, zumal er davon erst durch die Polizei erfuhr. Indessen wurde er jeweils aufgefordert, den Ablauf des Autokaufes zu schildern bzw. anzugeben, wie es dazu gekommen ist. Dies hat er in den verschiedenen Einvernahmen jeweils nicht wortgleich, aber im Kern gleichbleibend geschildert, was als Realkennzeichen zu werten ist (pag. 52 f. und 84 f.). Zudem deckt sich der von ihm geschilderte Ablauf mit den Angaben von F.___