89 Z. 134). Seine Aussagen bieten somit zumindest Anhaltspunkte für das Vorgefallene. 12.6 Aussagenwürdigung betr. C.________ C.________ ist der einzige Verfahrensbeteiligte, der keinen der anderen zuvor gekannt hatte. Er hatte somit – im Gegensatz zu den anderen – keinen Grund, weshalb er jemanden zu Unrecht beschuldigen oder umgekehrt in Schutz nehmen sollte. Zum Vorwurf der Kilometer- und Sercivebuchmanipulation wurde C.________ nicht befragt, da er hierzu gar keine Angaben hätte machen können, zumal er davon erst durch die Polizei erfuhr.