Schliesslich war es auch G.________, der die beiden angezeigt hatte, womit er eine spezielle Rolle innehat. Seine Aussagen sind also nicht als vollkommen glaubhaft zu bezeichnen, was die Verteidigung mithin zu Recht geltend macht. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von G.________ spricht hingegen, dass seine Kernaussagen durch andere objektive und subjektive Beweismittel bestätigt wurden. So etwa, dass der Kilometerstand am Opel Insignia verändert worden war (pag. 88 Z. 72). Oder der Umstand, dass das auf die Beschuldigte eingelöste Auto von F.________ verkauft wurde (pag. 89 Z. 134).