12.5 Aussagenwürdigung betr. G.________ Da G.________ im Rahmen des Verfahrens nur einmal – am 22. Juni 2015 (pag. 86 ff.) – einvernommen wurde, können seine Aussagen nicht auf Realkennzeichen bzw. Lügensignale wie Konstanz bzw. Aggravationen über mehrere Befragungen hinweg überprüft werden. Zudem ist bei seinen Aussagen zu beachten, dass er als eine Art Ex-Partner der Beschuldigten ein Motiv hatte, diese in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Gleiches gilt betreffend F.________, zumal G.________ davon ausging, dass jener der neue Partner seiner Ex-Partnerin sei. Schliesslich war es auch G.___