_ sind somit kritisch zu würdigen. Ferner ist zu beachten, dass einer E-Mail an die Polizei – auch wenn diese Vorgehensweise durch die Polizei selber vorgeschlagen worden ist – nicht derselbe Beweiswert zukommen kann wie einer förmlichen Einvernahme, wo Vorhalte gemacht werden können und wo wenn nötig nachgehakt wird. Die Angaben von F.________ in dieser Nachricht können somit nur, aber immerhin als Indizien dienen.