14 ben sich gegenseitig wegen diverser Delikte angezeigt. Als guter Freund der Beschuldigten (Angabe F.________ [pag. 195 Z. 209 ff.]; G.________ geht gar davon aus, dass die beiden ein Paar sind, vgl. pag. 87 Z. 50]) und selber ebenfalls Beschuldigter hatte F.________ ein Interesse daran, einen Sündenbock zu benennen und damit einerseits von sich abzulenken und andererseits die Darstellung der Beschuldigten zu bestätigen. Die Vorwürfe gegenüber G.________ sind somit kritisch zu würdigen.