12.4 Aussagenwürdigung betr. F.________ F.________ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 21. Juli 2015 an, der Opel Insignia sei von der Beschuldigten verkauft worden, wobei er anfügte, der Verkauf sei von einem gewissen I.________ organisiert worden. Er selber sei damals nicht in der Schweiz gewesen (pag. 197 Z. 336 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. März 2016 stritt F.________ wiederum ab, den Opel Insignia im Namen der Beschuldigten verkauft zu haben. Obwohl ihm die Telefonnummer, welche sowohl vom Verkäufer als auch von ihm verwendet wurde, das Ergebnis der Fotoverweisung mit C.______