13 gemachte Aussage, wonach sie Eigentümerin von zwei (nach ihr glaublich silbernen) Opel Insignia gewesen sei, als unglaubhaft (vgl. pag. 538 Z. 11 f. und 25-28). Zuvor hatte sie dies weder bei den Befragungen noch in der Einsprachebegründung oder sonst je im Verfahren geltend gemacht. Auch beantwortete sie – gemäss den Ausführungen im Motiv der Vorinstanz – die konkrete Nachfrage des Gerichtspräsidenten erst nach längerem Zögern.