Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2018 verstrickte sich die Beschuldigte wiederum in Widersprüche. Betreffend die unglaubhafte Geltendmachung des Umstands, dass es sich beim ausgewerteten Handy nicht um ein von ihr benutztes Handy handle, kann auf das hierzu bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe vorne E. 12.2). Im Weiteren erscheint auch die erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Beschuldigte