67 Z. 121 ff.). Obwohl sie geltend machte, beweisen zu können, dass sie das Auto mit dem tatsächlichen Kilometerstand von 196‘000 km ausgeschrieben hatte, legte sie während des gesamten Verfahrens – auch oberinstanzlich – kein entsprechendes Dokument vor. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 14. April 2016 erklärte die Beschuldigte den Ablauf des Verkaufs ganz anders als in der ersten Befragung und machte geltend, F.________ habe das Auto verkauft (pag. 75 Z. 158 ff.). Zwar gab sie nach wie vor an, dass sie das Auto im Internet inseriert habe. Verkauft habe das Auto dann jedoch F._____