12 dung, G.________ könne serbokroatisch. Dies irritiert die Kammer schon etwas. Sie geht beweiswürdigend deshalb bei den aktenkundigen Viber-Chatprotokollen davon aus, dass es die Beschuldigte war, welche die Nachrichten unter dem Benutzernamen «A.________» verfasst hat. Fernerhin behauptet niemand, dass anlässlich der Liquidation der H.________-Consulting sämtliche Handys vernichtet worden seien.