Spätestens als sie der Polizei die Handys zur Auswertung aushändigte, hätte sie diesfalls einen Vorbehalt oder Hinweis angebracht. Da sie dies nicht tat, sondern ihre Urheberschaft erst dann bestritt, als belastendes Material zum Vorschein kam, ist ihr Vorbringen, es handle sich gar nicht um ihr Handy, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vorher hat sie wohl eben nicht realisiert, dass belastendes Material (in serbisch) zu finden sein wird, auch wenn ihr von der Verteidigung Intelligenz zugeschrieben wird. Bezeichnend ist auch, dass die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, G._____