Das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte sei eine normale, berufstätige Person, sie brauche keine zwei und schon gar keine drei Handys, geht mithin an der Sache vorbei. Erst viel später zu behaupten, das Handy sei gar nicht durch sie, sondern durch andere Angestellte der H.________- Consulting verwendet worden, erscheint überdies wenig glaubhaft. Zudem fand bei der H.________-Consulting – über welche im Übrigen bereits vor dem vorliegenden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren der Konkurs eröffnet worden war – gar nie eine Hausdurchsuchung statt.