Diese Behauptung bekräftigt die Verteidigung in der Berufungsbegründung. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte der Polizei ihre drei Handys am Ende der ersten Einvernahme freiwillig aushändigte und dabei erklärte, es befänden sich auf allen drei Natels, die sie besitze, Kommunikationen zwischen ihr und G.________ (vgl. pag. 67 Z. 154 ff.). Die Beschuldigte musste also nicht zur Herkunft der Handys befragt werden; sie hat die Antwort direkt geliefert. Das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte sei eine normale, berufstätige Person, sie brauche keine zwei und schon gar keine drei Handys, geht mithin an der Sache vorbei.