Konkrete Vorbehalte werden in Bezug auf die Auszüge der Viber-Chatprotokolle vorgebracht. So machte die Beschuldigte insbesondere anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit Nachdruck geltend, dass es sich beim ausgewerteten Handy gar nicht um das ihrige gehandelt habe, sondern um eines, welches die Polizei bei der H.________-Consulting gefunden habe. Die ihr in den Chatprotokollen zugeordneten Nachrichten stammten nicht von ihr; vielmehr habe wohl jemand anderes – konkret verdächtigte sie G.________ – das Handy benutzt und in ihrem Namen Nachrichten damit versendet. Diese Behauptung bekräftigt die Verteidigung in der Berufungsbegründung.