494) sowie aus dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 26. Januar 2016 betreffend den durchgeführten Handschriftenvergleich ergibt (insb. pag. 261). Der Beschuldigten wird keine Unterschriftsfälschung vorgeworfen. Im Übrigen behauptet auch niemand, die Beschuldigte sei diejenige Person, «welche den Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug abwickelte und das Fahrzeug übergab», was die Verteidigung jedoch anzunehmen scheint, andernfalls ihr Hinweis auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. Januar 2016 keinen Sinn ergeben würde. Konkrete Vorbehalte werden in Bezug auf die Auszüge der Viber-Chatprotokolle vorgebracht.