11 nale handelt, welche beim zur Diskussion stehenden Autoverkauf verwendet wurden. Hinsichtlich des Kaufvertrags ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschrift der Beschuldigten mit grösster Wahrscheinlichkeit durch F.________ gefälscht worden ist, was sich jedenfalls implizit aus seiner E-Mail vom 11. April 2016 (pag. 235), im Weiteren aus dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl gegen ihn vom 15. September 2017 (pag. 494) sowie aus dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 26. Januar 2016 betreffend den durchgeführten Handschriftenvergleich ergibt (insb. pag.