Insgesamt kann die Beweiswürdigung in gebotener Kürze sowie unter Zuhilfenahme der Ausführungen der Vorinstanz durchgeführt werden (siehe 82 Abs. 4 StPO: Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.). 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Aussagekraft und die Echtheit der objektiven Beweismittel sind grösstenteils unbestritten. Es wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt, dass es sich beim Servicebuch (pag. 44) oder beim Kaufvertrag (pag. 28) um die Origi-