12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkung Die Verteidigung bringt keine neuen Argumente vor, mit welchen sich die Vorinstanz nicht bereits vertieft beschäftigt hätte. Die Verteidigung übt im Wesentlichen appellatorische Kritik, was im Berufungsverfahren zwar erlaubt ist. Teilweise sind die Behauptungen der Verteidigung aber auch schlicht aktenwidrig, wie nachfolgend beispielsweise in Bezug auf die Anzahl Mobiltelefone zu zeigen sein wird. Insgesamt kann die Beweiswürdigung in gebotener Kürze sowie unter Zuhilfenahme der Ausführungen der Vorinstanz durchgeführt werden (siehe 82 Abs. 4 StPO: