dass F.________ und G.________ dazu befragt worden wären, ob sie Zugang zur Wohnung der Berufungsführerin gehabt haben und ob dieser Zugang im Zeitpunkt stattgefunden hat, an welchem die Nachrichten verschickt worden sind. Es ergeben sich daher erhebliche Zweifel an der von der Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zuungunsten der Berufungsführerin gezeichneten Rolle. Ebenso möglich ist es tatsächlich, dass sie nichts vom Betrug wusste und diesen weder guthiess, noch begünstigte. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufungsführerin keinerlei finanzielle Probleme hatte zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Delikte.