10 Diese Umstände hat die Vorinstanz nicht gewürgt und ging klar davon aus, dass die auf dem Handy der Berufungsführerin gefundenen Nachrichten ohne Weiteres von ihr stammen würden. Die Umstände zu würdigen hätte geheissen, dass die Berufungsführerin insbesondere zur Herkunft der Handys befragt hätte werden sollen; dass F.________ und G.________ dazu befragt worden wären, ob sie Zugang zur Wohnung der Berufungsführerin gehabt haben und ob dieser Zugang im Zeitpunkt stattgefunden hat, an welchem die Nachrichten verschickt worden sind.