_ war über die Tachomanipulation ohnehin immer bestens informiert. Er beherrscht die serbokroatische Sprache, in welcher die Nachrichten verfasst waren. Er hatte einen Groll gegen die Berufungsführerin. Ein Motiv […] war […] vorhanden. Des Weiteren darf nicht vergessen werden, dass G.________ die Berufungsführerin nicht nur wegen des vorliegenden Sachverhalts beschuldigte, sondern wegen einer Vielzahl weiterer Delikte, die bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurden […].