Sie braucht keine zwei und schon gar keine drei Handys. Dass sie dennoch im Besitz dreier Handys gewesen sein soll, kann zutreffen, muss aber nicht gleichzeitig bedeuten, dass diese auch von ihr benutzt wurden. Vielmehr müssen ihre Aussagen in die Beweiswürdigung einbezogen werden, dass sie nicht die einzige war, die Zugang zu ihrer Wohnung hatte. G.________ wohnte teilweise bei der Berufungsführerin und F.________ hatte ebenfalls Zugang zu ihrer Wohnung. Zwar wurde die H.________-Consulting liquidiert, aber das bedeutet nicht, dass die Handys der H.________-Consulting gleichzeitig vernichtet wurden.