Die Berufungsführerin hätte demnach noch nicht einmal versucht, die Existenz der Chat-Nachrichten zu verschleiern. Angesichts des im Raum stehenden Tatvorwurfs muss ihr eine gewisse Intelligenz zugeschrieben werden. Sie hätte weder alle Handys zur Polizei bringen müssen […], noch hätte sie den Chat-Verlauf stehen lassen müssen. Das offene Vorgehen seitens der Berufungsführerin zeigt eindeutig, dass sie sich keiner Schuld bewusst war. Seitens der Vorinstanz wurde weiter die Fragestellung unterlassen, weshalb die Berufungsführerin drei (!) Handys gehabt haben soll. Die Berufungsführerin ist eine normale, berufstätige Person. Sie braucht keine zwei und schon gar keine drei Handys.