_ wurde mittels Strafbefehl für den vorliegenden Sachverhalt gesamthaft bestraft. Wesentliche Erkenntnisse aus dem Bericht der Kapo Zürich vom 13.01.2016: Der Bericht hält fest, dass es sich beim eigentlichen Autoverkäufer (der Person, welche den Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug abwickelte und das Fahrzeug übergab) um F.________ gehandelt hat. Die Vorinstanz wirft der Berufungsführerin vor, sie habe erstmals an der Hauptverhandlung erwähnt, dass die Chat-Protokolle, aus welchen hervorgehen soll, dass sie die Auftraggeberin zum Betrug war, nicht von ihrem Handy stammen. Diese Feststellung ist nicht zutreffend.