9 rufungsführerin kämpfte. Beim «Kampf» zwischen Ex-Ehemann und Berufungsführerin ging und geht es ausschliesslich um die gemeinsamen Kinder, die jeder Elternteil bei sich haben möchte. Der Ex- Ehemann strebte seit jeher an, dass die Berufungsführerin strafrechtlich verfolgt werde, damit er ihr unter Hinweis auf ihre Strafverfolgung die Kinder entziehen kann. Dafür war ihm jedes Mittel recht. G.________ ist folglich als Gehilfe des Ex-Ehemannes der Berufungsführerin in ihrem Sorgerechtsstreit zu verstehen. Seine Aussagen sind daher keinesfalls glaubwürdig […].