Schliesslich erhielt sie den Erlös bzw. zumindest den Gewinn aus dem Verkauf des Autos. Sie war also vor allem bei der Entschliessung und Planung der Taten in so massgeblicher Weise beteiligt, dass sie als Hauptbeteiligte und damit als Mittäterin – schlicht und einfach als Täterin – dasteht. Im Weiteren fehlt in den Strafbefehlen gegen die Beschuldigte und F.________ zwar tatsächlich ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Mittäterschaft. Indessen steht im Strafbefehl gegen F.________ «[…] verkaufte er das Fahrzeug anschliessend gewinnbringend […]» (pag.