Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2.b m.H.). Die Beschuldigte war – wie nachfolgend detailliert zu zeigen sein wird – massgeblich in den Verkauf des Opels Insignia sowie die diesem vorangehende Tachomanipulation und die Beschaffung eines manipulierten oder zu manipulierenden Servicebuchs involviert. Zwar ist davon auszugehen, dass sie weder die Tacho- noch die Servicebuchmanipulation selber vorgenommen hat. Auch fand die Übergabe des Fahrzeugs inklusive vorangehender Kommunikation mit C.________ durch F.________ und nicht durch sie statt.