7.4 Subsumtion Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich einlässlich damit auseinandergesetzt. Mit ihr ist festzuhalten was folgt: Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus.