6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Die Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 15. September 2017 Einsprache und gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. September 2018 Berufung, weil sie der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben. Ihr wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 491): Betrug am 5. Juni 2015 in D.________, E.________ (Strasse) und anderswo: Die Beschuldigte liess den Tachostand eines Opels „Insigna“ (Fahrgestellnummer: ________) um ca. 100‘000 km herabsetzen […].