Dementsprechend kann die Kammer überprüfen, ob es richtig war, die Beschuldigte in zwei Punkten freizusprechen, ohne ihr dafür eine Entschädigung auszurichten und ohne Verfahrenskosten auszuscheiden (siehe hinten E. 30 f.) Zu diesem Umstand äussert sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung zwar mit keinem Wort. Immerhin lautet ihr Antrag Nr. 4 jedoch «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen».