I des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; siehe dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 290 vom 27. April 2018 E. 8). Die – doch unüblichen – Anträge Nr. 1 und 2 der Verteidigung führen allerdings dazu, dass die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu den Freisprüchen nicht in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, letzter Absatz). Dementsprechend kann die Kammer überprüfen, ob es richtig war, die Beschuldigte in zwei Punkten freizusprechen, ohne ihr dafür eine Entschädigung auszurichten und ohne Verfahrenskosten auszuscheiden (siehe hinten E. 30 f.)