5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil wäre aufgrund der Anträge der Verteidigung prinzipiell vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügte dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil