Am 19. September 2019 liess die Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (pag. 715 ff.). Am 28. Oktober 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass erstens Kenntnis genommen und gegeben werde, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht innert Frist zur Berufungsbegründung habe vernehmen lassen, und dass zweitens damit der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 725). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten sowie ein aktueller Leumundsbericht eingeholt (pag. 695 ff.).