Zudem stellte sie fest, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht innert Frist zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens geäussert habe; ohne seinen Gegenbericht innert 20 Tagen werde davon ausgegangen, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (vgl. pag. 690 ff.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen. Da sich die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (pag. 688), ordnete die Verfahrensleitung dies am 20. August 2019 an (pag. 695 f.). Am 19. September 2019 liess die Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (pag.